Notar, Verträge und Sicherheiten
Vereinbarung eines gemeinsamen Notartermins und Bekanntgabe des Verkaufsobjektes. Der Kaufinteressent hat nun eine gesetzliche Überlegungsfrist von 2 Wochen. Laut Verbraucherschutzgesetz müssen folgende Unterlagen mindestens 14 Tage vor dem Beurkundungstermin vorliegen.
Kaufvertragsentwurf. Grundrisspläne, Wohnflächenberechnung, Baubeschreibung, Teilungserklärung, Grundbuchauszug, Lageplan, Flurkarte evtl. Erbbaurechtsvertrag Hausverwaltung. Beim Notartermin wird auf das Vorlesen dieser Urkunden verzichtet.
Wichtige Definitionen:
Grundstück
Ist rechtlich ein räumliches abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der in Form eines „Flurstücks“
(mit Flurnummer) bezeichnet und in einem Grundbuchblatt eingetragen ist.
Grundbuch
Grundbuch bedeutet: Rechte an einem Grundstück besitzen. Es bedeutet Sicherheit, z. B. Die Sicherheit, amtlich registrierter Eigentümer eines Grundstücks zu sein.
Das Grundbuch ist ein „beschränkt öffentliches“ Register, d. h. Es kann dort jedermann einsehen, sofern er ein „berechtigtes Interesse“ nachweist.
Auflassung
Die Einigung zwischen Eigentümer = Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang wird Auflassung genannt § 925 BGB. Die Eigentumsüberschreibung erfolgt dann, wenn der Notar dem Grundbuchamt bestätigt, dass alle Auflagen aus dem Kaufvertrag erfüllt sind.
Auflassungsvormerkung
Es ist üblich und sinnvoll, vor der Eigentumsüberschreibung, da die Abwicklung einige Zeit beansprucht, eine Auflassungsvormerkung eingetragen zu lassen. Sie verhindert einen evtl. anderweitigem „Zwischen- oder Mehrfachverkauf“ durch den bisherigen Eigentümer.
Die Auflassungsvormerkung ist eine Sicherheit für den Käufer, dass er bei Erfüllung der Kaufauflagen auch tatsächlich als neuer Eigentümer eingetragen wird.
Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht bedeutet das Recht zugunsten eines Dritten, bei Verkauf eines bestimmten Grundstücks dieses anstelle des vorgesehenen Käufers zu den gleichen Bedingungen zu erwerben. Dazu muss das (private) Vorkaufsrecht bereits bestehen, also früher einmal in das Grundbuch eingetragen worden sein (dingliches Vorkaufsrecht).
Darüber hinaus bestehen außerdem auch gesetzliche Vorkaufsrechte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, z.B. nach dem Bundesbaugesetz, dem Wohnungsbindungsgesetz, Denkmalschutzgesetz, Vorkaufsrecht des Mieters usw.
Dienstbarkeiten
Hier handelt es sich um Rechte, die einem oder mehreren Dritten zustehen, z.B. ein Wegerecht, Fahrtrecht, Leitungsrecht, Nießbrauchsrecht usw. Die Dienstbarkeit kann persönlicher Art (wie z.B. das Nießbrauchsrecht) oder allgemein gehalten sein. Die persönliche Dienstbarkeit erlischt mit dem Tod, die allgemeine Dienstbarkeit besteht „unendlich“, jedenfalls solange, bis sie gelöscht wird bzw. gelöscht werden kann.
Beschränkungen
Sie bedeuten, dass der Eigentümer über das Grundstück nicht mehr frei verfügen kann. Beschränkungen sind deshalb z.B. Eintragungen eines Zwangsversteigungs- oder Konkursvermerks. Der Zwangsversteigungsvermerk bedeutet deshalb Beschlagnahme des Grundstücks.
Erbbaurecht
Der Grundstückseigentümer kann sein Grundstück im Wege des Erbbaurechts vergeben. Durch notariellen Vertrag wird ein Erbbaurecht begründet, d. h. Das Grundbuchamt legt für dieses Grundstück ein eigenes Erbbaugrundbuch an, das, wie das oben erwähnte „normale“ Grundstück beliehen und mit Rechten und Belastungen versehen werden kann. Dieses Erbbaurecht wird meist (jedoch nicht Bedingung) gegen Zahlung eines Erbpachtzinses vergeben. (Gesetzesgrundlage – Verordnung über das Erbbaurecht)
Nießbrauchsrecht
Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. (§ 1030 BGB). An einem Grundstück wird der Nießbrauch durch Einigung und Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs bestellt.
Der Nießbrauch endet i.d.R. Bei Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB).
Teilung gemäß § 8 WEG
Die Teilung des Grundbuchs nach § 8 WEG
Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichteten Gebäude verbunden ist.
z.B. Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen. Durch die Teilung in ETW wird für jede Wohnung ein Grundbuchblatt mit jeweils 3 Abteilungen angelegt.
Sondereigentum
Das Sondereigentum ist das Eigentum an einer bestimmten Wohnung (=Wohnungseigentum). Der Begriff „Wohnungseigentum“ fehlt im Wohnungseigentumsgesetz WEG! Es spricht nur von Sondereigentum.
Das Wohnungseigentum ist verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Jede Wohnung hat deshalb einen Anteil am gesamten Objekt.
Teileigentum
Ein Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes (z.B. Büroräume, Laden, Lagerraum etc.) Ansonsten wird es gleich dem Sondereigentum an Wohnungen behandelt.
Gemeinschaftseigentum
Das Gemeinschaftseigentum ist, simpel ausgedrückt, alles „drum herum“ um eine Wohnung, z.B. Dach, Außenwände, Treppenhaus, Heizungsanlage usw.
Auch das Grundstück gehört zum Gemeinschaftseigentum.
Wohnungseigentümergemeinschaft
Alle Wohnungseigentümer zusammengenommen bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einer (jährlichen) Wohnungseigentümerversammlung über alle notwendigen Dinge mit Mehrheit beschließen. Diese Gemeinschaft ist seit 1997 dem Gesellschaftsrecht (z.B. einer GmbH) ähnlich, d.h. Es gibt eine Art „Geschäftsführer“, das ist der Verwalter und die Eigentümer sind ähnlich den Gesellschaftern.
Die Details untereinander sind in der sog. „Gemeinschaftsordnung“ (Satzung) vom aufteilenden Eigentümer getroffen worden.
Merke:
Jede WEG-Wohnanlage besteht aus dem Eigentumswohnungen (=Sondereigentum) sowie dem Gemeinschaftseigentum und jeder Eigentümer ist „untrennbar“ (bis zu einem Verkauf) an die Eigentümergemeinschaft und deren Beschlüsse gebunden.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung ist die einseitige Erklärung des Grundstückeigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er sein bisheriges Alleineigentum in Miteigentumsanteile aufteilen will, so dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichteten Gebäude verbunden wird. Dies gilt gleichermaßen für die Aufteilung von bestehenden Anwesen sowie auch für den Neubau von Eigentumswohnungen.
Zweck der Teilungserklärung
Die Teilungserklärung kann und sollte den Umfang des Sondereigentums genau bestimmen. Es können nämlich auch Bestandteile des Gebäudes, die an sich im Sondereigentum stehen würden, zum gemeinschaftlichen Eigentum bestimmt werden (und umgekehrt). Streitpunkte sind z. B. Oft:
Der Balkon, d.h. Bodenbelag, Farbe, Geländer usw. Terrasse/-n Rollläden und Gurt usw.
Streit entsteht z. B. Dann, wenn es um die Instandhaltung bzw. Erneuerung und deren Kostentragung geht.
Ferner kann die Teilungserklärung alles Bestimmungen über das Verhältnis der künftigen Wohnungseigentümer untereinander enthalten, also auch die künftige Gemeinschaftsordnung einstig festlegen.
Bauträger als Alleineigentümer
Solange die Wohnungseigentumsrechte noch in der Hand des Alleineigentums (Bauträger) vereinigt sind, kann dieser die Teilung durch einseitige Erklärung wieder rückgängig machen und beliebig abändern.
Sobald jedoch ein Wohnungseigentum auf einen Käufer übertragen ist oder eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, bedarf eine Änderung der Teilungserklärung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (es sei denn, dass ein Festhalten an den festgelegten Miteigentumsanteilen grob unbillig ist, als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint und zu untragbaren Ergebnissen führen würde z. B. Aufgrund von fehlerhaften Miteigentumsanteilsberechnungen).
Aufteilungsplan
Ein weiteres Kriterium der Begründung von Wohnungseigentum ist der Aufteilungsplan. Dieser besteht aus einer oder mehreren Bauzeichnungen mit dem entsprechenden Grundrissen.
Im Aufteilungsplan sind alle zu einem Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume innerhalb der Wohnung, insbesondere aber im Keller- und Bodenabteil mit der gleichen Nummer zu bezeichnen. Diese Nummer muss mit der Teilungserklärung übereinstimmen.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Sie ist eine amtliche Bescheinigung, dass die Räume, an denen Wohnungseigentum oder Teileigentum begründet werden soll, in sich abgeschlossen sind.
Diese Bescheinigung stellt auf Antrag die jeweils zuständige Baugenehmigungsbehörde aus. Die Einzelheiten regelt die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen“. Die Baugenehmigungsbehörde hat hiernach insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abgeschlossenheit vorliegen.
Ausnahme: Garagenstellplätze
Von der Abgeschlossenheit ausgenommen sind, wie schon erwähnt, Garagenstellplätze z.B. in Sammelgaragen bzw. Tiefgaragen. Sie gelten als abgeschlossen, wenn ihre Fläche durch dauerhafte Markierung ersichtlich sind.
Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung werden über den Notar dem Grundbuchamt vorgelegt. Das Amt legt dann die schon erwähnten einzelnen Wohnungsgrundbücher (je mit allen drei Abteilungen) an.
Damit ist Wohnungseigentum geschaffen.
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2378)
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt für ö entliche Beurkundungen und Verwahrungen durch den Notar.
(2) Soweit für ö entliche Beurkundungen neben dem Notar auch andere Urkundspersonen oder sonstige Stellen
zuständig sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen § 5 Abs. 2, entsprechend.
§ 2
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb
des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.
§ 3
(1) Ein Notar soll an einer Beurkundung nicht mitwirken, wenn es sich handelt um
1. eigene Angelegenheiten, auch wenn der Notar nur mitberechtigt oder mitverp ichtet ist,
2. Angelegenheiten seines Ehegatten, früheren Ehegatten oder seines Verlobten
2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners, früheren Lebenspartners oder Verlobten im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
3. Angelegenheiten einer Person, die mit dem Notar in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
4. Angelegenheiten einer Person, mit der sich der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder
mit der er gemeinsame Geschäftsräume hat,
5. Angelegenheiten einer Person, deren gesetzlicher Vertreter der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer
4 ist,
6. Angelegenheiten einer Person, deren vertretungsberechtigtem Organ der Notar oder eine Person im Sinne
der Nummer 4 angehört,
7. Angelegenheiten einer Person, für die der Notar, eine Person im Sinn der Nummer 4 oder eine mit dieser
im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) verbundene
Person außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, es sei denn, diese
Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkundung beteiligt sein sollen,
8. Angelegenheiten einer Person, die den Notar in derselben Angelegenheit bevollmächtigt hat oder zu der
der Notar oder eine Person im Sinne der Nummer 4 in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen ständigen
Geschäftsverhältnis steht, oder
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9. Angelegenheiten einer Gesellschaft, an der der Notar mit mehr als fünf vom Hundert der Stimmrechte oder
mit einem anteiligen Betrag des Haftkapitals von mehr als 2.500 Euro beteiligt ist.
Der Notar hat vor der Beurkundung nach einer Vorbefassung im Sinne der Nummer 7 zu fragen und in der
Urkunde die Antwort zu vermerken
(2) Handelt es sich um eine Angelegenheit mehrerer Personen und ist der Notar früher in dieser Angelegenheit
als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter tätig gewesen oder ist er für eine dieser Personen in anderer Sache
als Bevollmächtigter tätig, so soll er vor der Beurkundung darauf hinweisen und fragen, ob er die Beurkundung
gleichwohl vornehmen soll. In der Urkunde soll er vermerken, daß dies geschehen ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn es sich handelt um
1. Angelegenheiten einer Person, deren nicht zur Vertretung berechtigtem Organ der Notar angehört,
2. Angelegenheiten einer Gemeinde oder eines Kreises, deren Organ der Notar angehört,
3. Angelegenheiten einer als Körperschaft des ö entlichen Rechts anerkannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
oder einer als Körperschaft des ö entlichen Rechts anerkannten Teilorganisation einer
solchen Gemeinschaft, deren Organ der Notar angehört.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist Absatz 1 Nr. 6 nicht anwendbar.
§ 4
Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtsp ichten nicht vereinbar wäre, insbesondere
wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche
Zwecke verfolgt werden.
§ 5
(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.
(2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur
entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.
Zweiter Abschnitt: Beurkundung von Willenserklärungen
1. Ausschließung des Notars
§ 6
(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
1. der Notar selbst,
2. sein Ehegatte,
2a. sein Lebenspartner,
3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
an der Beurkundung beteiligt ist.
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(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene
Erklärungen beurkundet werden sollen.
§ 7
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
1. dem Notar,
2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten
Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
einen rechtlichen Vorteil zu verscha en.
2. Niederschrift
§ 8
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.
§ 9
(1) Die Niederschrift muß enthalten
1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
2. die Erklärungen der Beteiligten.
Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als
in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten,
Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
§ 10
(1) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen
ausgeschlossen sind.
(2) Aus der Niederschrift soll sich ergeben, ob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre
Person verscha t hat. Kann sich der Notar diese Gewißheit nicht verscha en, wird aber gleichwohl die Aufnahme
der Niederschrift verlangt, so soll der Notar dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts angeben.
§ 11
(1) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die
Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar
in der Niederschrift feststellen.
(2) Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen
der Notar über die Geschäftsfähigkeit getro en hat.
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§ 12
Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift
in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer
Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach
§ 21 der Bundesnotarordnung.
§ 13
(1) Die Niederschrift muß in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig
unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist,
müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll
festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so
wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht
vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der
Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.
(2) Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so genügt es, wenn
der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens
zur Durchsicht vorgelegt wird. § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
(3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll der Unterschrift
seine Amtsbezeichnung beifügen.
§ 13a
(1) Wird in der Niederschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen, die nach den Vorschriften über
die Beurkundung von Willenserklärungen errichtet worden ist, so braucht diese nicht vorgelesen zu werden, wenn
die Beteiligten erklären, daß ihnen der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt ist, und sie auf das Vorlesen verzichten.
Dies soll in der Niederschrift festgestellt werden. Der Notar soll nur beurkunden, wenn den Beteiligten
die andere Niederschrift zumindest in beglaubigter Abschrift bei der Beurkundung vorliegt. Für die Vorlage zur
Durchsicht anstelle des Vorlesens von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Die andere Niederschrift braucht der Niederschrift nicht beigefügt zu werden, wenn die Beteiligten darauf
verzichten. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß die Beteiligten auf das Beifügen verzichtet haben.
(3) Kann die andere Niederschrift bei dem Notar oder einer anderen Stelle rechtzeitig vor der Beurkundung
eingesehen werden, so soll der Notar dies den Beteiligten vor der Verhandlung mitteilen; be ndet sich die andere
Niederschrift bei dem Notar, so soll er diese dem Beteiligten auf Verlangen übermitteln. Unbeschadet des § 17 soll
der Notar die Beteiligten auch über die Bedeutung des Verweisens auf die andere Niederschrift belehren.
(4) Wird in der Niederschrift auf Karten oder Zeichnungen verwiesen, die von einer ö entlichen Behörde innerhalb
der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit ö entlichem Glauben versehenen Person innerhalb des
ihr zugewiesenen Geschäftskreises mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen worden sind, so gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 14
(1) Werden Bilanzen, Inventare, Nachlaßverzeichnisse oder sonstige Bestandsverzeichnisse über Sachen, Rechte
und Rechtsverhältnisse in ein Schriftstück aufgenommen, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser
beigefügt wird, so braucht es nicht vorgelesen zu werden, wenn die Beteiligten auf das Vorlesen verzichten. Das
gleiche gilt für Erklärungen, die bei der Bestellung einer Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schi shypothek
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oder eines Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen aufgenommen werden und nicht im Grundbuch, Schi sregister,
Schi sbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen selbst angegeben zu werden brauchen. Eine
Erklärung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, muß in die Niederschrift selbst aufgenommen
werden.
(2) Wird nach Absatz 1 das beigefügte Schriftstück nicht vorgelesen, so soll es den Beteiligten zur Kenntnisnahme
vorgelegt und von ihnen unterschrieben werden; besteht das Schriftstück aus mehreren Seiten, soll jede Seite von
ihnen unterzeichnet werden. § 17 bleibt unberührt.
(3) In der Niederschrift muß festgestellt werden, daß die Beteiligten auf das Vorlesen verzichtet haben; es soll
festgestellt werden, daß ihnen das beigefügte Schriftstück zur Kenntnisnahme vorgelegt worden ist.
§ 15
Bei der Beurkundung von Versteigerungen gelten nur solche Bieter als beteiligt, die an ihr Gebot gebunden bleiben.
Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schluß der Verhandlung, so gilt § 13 Abs. 1 insoweit nicht; in der
Niederschrift muß festgestellt werden, daß sich der Bieter vor dem Schluß der Verhandlung entfernt hat.
§ 16
(1) Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache oder,
wenn die Niederschrift in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird, dieser Sprache nicht hinreichend
kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden.
(2) Eine Niederschrift, die eine derartige Feststellung enthält, muß dem Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt
werden. Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur
Durchsicht vorgelegt werden; die Übersetzung soll der Niederschrift beigefügt werden. Der Notar soll den Beteiligten
darauf hinweisen, daß dieser eine schriftliche Übersetzung verlangen kann. Diese Tatsachen sollen in der
Niederschrift festgestellt werden.
(3) Für die Übersetzung muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden. Für den
Dolmetscher gelten die §§ 6, 7 entsprechend. Ist der Dolmetscher nicht allgemein vereidigt, so soll ihn der Notar
vereidigen, es sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt
werden. Die Niederschrift soll auch von dem Dolmetscher unterschrieben werden.
3. Prüfungs- und Belehrungspflichten
§ 17
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche
Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben.
Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte
Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen
die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen
die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der
Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der P ichten nach den Absätzen
1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
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1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson
vor dem Notar abgegeben werden und
2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen;
bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungsp icht nach § 311b Absatz 1 Satz 1
und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des
Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur
gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei
Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der
Niederschrift angegeben werden.
Weitere Amtsp ichten des Notars bleiben unberührt.
(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten
darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen
ist er nicht verp ichtet.
§ 18
Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber
bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
§ 19
Darf nach dem Grunderwerbsteuerrecht eine Eintragung im Grundbuch erst vorgenommen werden, wenn die
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und
dies in der Niederschrift vermerken.
§ 20
Beurkundet der Notar die Veräußerung eines Grundstücks, so soll er, wenn ein gesetzliches Vorkaufsrecht in Betracht
kommen könnte, darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
§ 20a
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen
Vorsorgeregister hinweisen.
§ 21
(1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich
der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz
Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der
Niederschrift vermerken.
(2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der
Brief vorgelegen hat.
4. Beteiligung behinderter Personen
§ 22
(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören,
zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es
sei denn, daß alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll
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der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen. Diese Tatsachen sollen in der Niederschrift festgestellt
werden.
(2) Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.
§ 23
Eine Niederschrift, in der nach § 22 Abs. 1 festgestellt ist, daß ein Beteiligter nicht hinreichend zu hören vermag,
muß diesem Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt
werden, daß dies geschehen ist. Hat der Beteiligte die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird
vermutet, daß sie ihm zur Durchsicht vorgelegt und von ihm genehmigt worden ist.
§ 24
(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu
hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift
feststellen. Wird in der Niederschrift eine solche Feststellung getro en, so muss zu der Beurkundung eine Person
zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung
er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen
ist. Zweifelt der Notar an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zugezogenen Person und dem
Beteiligten, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person
unterschrieben werden.
(2) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, der nach
Absatz 1 zugezogenen Person einen rechtlichen Vorteil zu verscha en.
(3) Das Erfordernis, nach § 22 einen Zeugen oder zweiten Notar zuzuziehen, bleibt unberührt.
§ 25
Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu
schreiben, so muß bei dem Vorlesen und der Genehmigung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden,
wenn nicht bereits nach § 22 ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen worden ist. Diese Tatsachen sollen in der
Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift muß von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben
werden.
§ 26
(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer
1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt
3. mit dem Notar verheiratet ist,
3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.
(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer
1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
2. minderjährig ist,
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3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
5. nicht schreiben kann oder
6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge
der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
5. Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 27
Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung
von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.
§ 28
Der Notar soll seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers in der Niederschrift
vermerken.
§ 29
Auf Verlangen der Beteiligten soll der Notar bei der Beurkundung bis zu zwei Zeugen oder einen zweiten Notar
zuziehen und dies in der Niederschrift vermerken. Die Niederschrift soll auch von diesen Personen unterschrieben
werden.
§ 30
Wird eine Verfügung von Todes wegen durch Übergabe einer Schrift errichtet, so muß die Niederschrift auch die
Feststellung enthalten, daß die Schrift übergeben worden ist. Die Schrift soll derart gekennzeichnet werden, daß
eine Verwechslung ausgeschlossen ist. In der Niederschrift soll vermerkt werden, ob die Schrift o en oder verschlossen
übergeben worden ist. Von dem Inhalt einer o en übergebenen Schrift soll der Notar Kenntnis nehmen,
sofern er der Sprache, in der die Schrift verfaßt ist, hinreichend kundig ist; § 17 ist anzuwenden. Die Schrift soll
der Niederschrift beigefügt werden; einer Verlesung der Schrift bedarf es nicht.
§ 31
(weggefallen)
§ 32
Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen
wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche
Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. Der Erblasser kann hierauf verzichten;
der Verzicht muß in der Niederschrift festgestellt werden.
§ 33
Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.
§ 34
(1) Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen
mit dem Prägesiegel verschließen. In den Umschlag sollen auch die nach den §§ 30 und 32 beigefügten Schriften
genommen werden. Auf dem Umschlag soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und
angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. Der Notar soll
veranlassen, daß das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.
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(2) Beim Abschluß eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere
amtliche Verwahrung ausschließen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erbvertrag mit einem anderen
Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird.
(3) Haben die Beteiligten bei einem Erbvertrag die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, so bleibt die
Urkunde in der Verwahrung des Notars.
§ 34a
Der Notar übermittelt nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 1 der
Bundesnotarordnung die Verwahrangaben im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung unverzüglich
elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. Die Mitteilungsp icht nach Satz
1 besteht auch bei jeder Beurkundung von Änderungen erbfolgerelevanter Urkunden.
(2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der Notar dies der Registerbehörde mit.
(3) Be ndet sich ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars, liefert der Notar ihn nach Eintritt des Erbfalls an das
Nachlassgericht ab, in dessen Verwahrung er danach verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach
deren Inhalt die Erbfolge geändert werden kann, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach
dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.
§ 35
Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist
die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag
unterschrieben hat.
Dritter Abschnitt: Sonstige Beurkundungen
1. Niederschriften
§ 36
Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß
eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
§ 37
(1) Die Niederschrift muß enthalten
1. die Bezeichnung des Notars sowie
2. den Bericht über seine Wahrnehmungen.
Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt
wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung
von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung
der Urkunde angegeben werden.
(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
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§ 38
(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften
über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend.
(2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der
Niederschrift vermerken.
2. Vermerke
§ 39
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift,
bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über
Eintragungen in ö entlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und
dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde,
die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muß und
Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).
§ 39a
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte
Dokument muss mit einer quali zierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
Diese soll auf einem Zerti kat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der
Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung
angeben.
§ 40
(1) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Notars vollzogen oder anerkannt wird.
(2) Der Notar braucht die Urkunde nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen.
(3) Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person bezeichnen, welche die Unterschrift vollzogen oder anerkannt
hat. In dem Vermerk soll angegeben werden, ob die Unterschrift vor dem Notar vollzogen oder anerkannt
worden ist.
(4) § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Unterschriften ohne zugehörigen Text soll der Notar nur beglaubigen, wenn dargelegt wird, daß die Beglaubigung
vor der Festlegung des Urkundeninhalts benötigt wird. In dem Beglaubigungsvermerk soll angegeben
werden, daß bei der Beglaubigung ein durch die Unterschrift gedeckter Text nicht vorhanden war.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
§ 41
Bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt
ist, muß die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden; dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt
werden. Der Beglaubigungsvermerk muß auch die Person angeben, welche gezeichnet hat. § 10 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 42
(1) Bei der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde soll festgestellt werden, ob die Urkunde eine Urschrift, eine
Ausfertigung, eine beglaubigte oder einfache Abschrift ist.
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(2) Finden sich in einer dem Notar vorgelegten Urkunde Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen
oder unleserliche Worte, zeigen sich Spuren der Beseitigung von Schriftzeichen, insbesondere Radierungen,
ist der Zusammenhang einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde aufgehoben oder sprechen andere
Umstände dafür, daß der ursprüngliche Inhalt der Urkunde geändert worden ist, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk
festgestellt werden, sofern es sich nicht schon aus der Abschrift ergibt.
(3) Enthält die Abschrift nur den Auszug aus einer Urkunde, so soll in dem Beglaubigungsvermerk der Gegenstand
des Auszugs angegeben und bezeugt werden, daß die Urkunde über diesen Gegenstand keine weiteren
Bestimmungen enthält.
(4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer quali zierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.
§ 43
Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.
Vierter Abschnitt: Behandlung der Urkunden
§ 44
Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das
gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§
14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.
§ 44a
(1) Zusätze und sonstige, nicht nur geringfügige Änderungen sollen am Schluß vor den Unterschriften oder am
Rande vermerkt und im letzteren Falle von dem Notar besonders unterzeichnet werden. Ist der Niederschrift ein
Schriftstück nach § 9 Abs. 1 Satz 2, den §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2 beigefügt, so brauchen Änderungen in dem beigefügten
Schriftstück nicht unterzeichnet zu werden, wenn aus der Niederschrift hervorgeht, daß sie genehmigt
worden sind.
(2) O ensichtliche Unrichtigkeiten kann der Notar auch nach Abschluß der Niederschrift durch einen von ihm
zu unterschreibenden Nachtragsvermerk richtigstellen. Der Nachtragsvermerk ist am Schluß nach den Unterschriften
oder auf einem besonderen, mit der Urkunde zu verbindenden Blatt niederzulegen und mit dem Datum
der Richtigstellung zu versehen. Ergibt sich im übrigen nach Abschluß der Niederschrift die Notwendigkeit einer
Änderung oder Berichtigung, so hat der Notar hierüber eine besondere Niederschrift aufzunehmen.
§ 45
(1) Die Urschrift der notariellen Urkunde bleibt, wenn sie nicht auszuhändigen ist, in der Verwahrung des Notars.
(2) Die Urschrift einer Niederschrift soll nur ausgehändigt werden, wenn dargelegt wird, daß sie im Ausland
verwendet werden soll, und sämtliche Personen zustimmen, die eine Ausfertigung verlangen können. In diesem
Fall soll die Urschrift mit dem Siegel versehen werden; ferner soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf ihr
vermerkt werden, an wen und weshalb die Urschrift ausgehändigt worden ist. Die Ausfertigung tritt an die Stelle
der Urschrift.
(3) Die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfaßt ist, ist auszuhändigen, wenn nicht die
Verwahrung verlangt wird.
§ 46
(1) Ist die Urschrift einer Niederschrift ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht
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Anlaß, sie zu ersetzen, so kann auf einer noch vorhandenen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift oder einer
davon gefertigten beglaubigten Abschrift vermerkt werden, daß sie an die Stelle der Urschrift tritt. Der Vermerk
kann mit dem Beglaubigungsvermerk verbunden werden. Er soll Ort und Zeit der Ausstellung angeben und muß
unterschrieben werden.
(2) Die Urschrift wird von der Stelle ersetzt, die für die Erteilung einer Ausfertigung zuständig ist.
(3) Vor der Ersetzung der Urschrift soll der Schuldner gehört werden, wenn er sich in der Urkunde der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Von der Ersetzung der Urschrift sollen die Personen, die eine Ausfertigung
verlangen können, verständigt werden, soweit sie sich ohne erhebliche Schwierigkeiten ermitteln lassen.
§ 47
Die Ausfertigung der Niederschrift vertritt die Urschrift im Rechtsverkehr.
§ 48
Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die
Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
die Ausfertigung.
§ 49
(1) Die Ausfertigung besteht in einer Abschrift der Urschrift, die mit dem Ausfertigungsvermerk versehen ist. Sie
soll in der Überschrift als Ausfertigung bezeichnet sein.
(2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die
Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben
und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein.
(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder be nden
sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk;
dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind,
nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2
verfahren werden.
(4) Auf der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.
(5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 50
(1) Ein Notar kann die deutsche Übersetzung einer Urkunde mit der Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit
versehen, wenn er die Urkunde selbst in fremder Sprache errichtet hat oder für die Erteilung einer
Ausfertigung der Niederschrift zuständig ist. Für die Bescheinigung gilt § 39 entsprechend. Der Notar soll die
Bescheinigung nur erteilen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.
(2) Eine Übersetzung, die mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 versehen ist, gilt als richtig und vollständig. Der
Gegenbeweis ist zulässig.
(3) Von einer derartigen Übersetzung können Ausfertigungen und Abschriften erteilt werden. Die Übersetzung
soll in diesem Fall zusammen mit der Urschrift verwahrt werden.
§ 51
(1) Ausfertigungen können verlangen
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1. bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben hat
oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden ist,
2. bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt hat,
sowie die Rechtsnachfolger dieser Personen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können gemeinsam in der Niederschrift oder durch besondere Erklärung
gegenüber der zuständigen Stelle etwas anderes bestimmen.
(3) Wer Ausfertigungen verlangen kann, ist auch berechtigt, einfache oder beglaubigte Abschriften zu verlangen
und die Urschrift einzusehen.
(4) Mitteilungsp ichten, die auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten oder Behörden bestehen,
bleiben unberührt.
§ 52
Vollstreckbare Ausfertigungen werden nach den dafür bestehenden Vorschriften erteilt.
§ 53
Sind Willenserklärungen beurkundet worden, die beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen sind, so
soll der Notar dies veranlassen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam
etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen.
§ 54
(1) Gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel oder einer Amtshandlung nach den §§ 45, 46, 51
sowie gegen die Ersetzung einer Urschrift ist die Beschwerde gegeben.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Beschwerde entscheidet eine Zivilkammer des
Landgerichts, in dessen Bezirk die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet, ihren Sitz hat.
Fünfter Abschnitt: Verwahrung
§ 54a
1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.
(2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn
1. hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht,
2. ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung vorliegt, in der hinsichtlich
der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen
Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind,
3. er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat.
(3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen
einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem
Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt.
(4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schriftform.
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(5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermerken, sofern
die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst oder sein amtlich
bestellter Vertreter aufgenommen hat.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug
des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind.
§ 54b
(1) Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notaranderkonto)
zuzuführen. Der Notar ist zu einer bestimmten Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten
verp ichtet. Fremdgelder sowie deren Erträge dürfen auch nicht vorübergehend auf einem sonstigen Konto
des Notars oder eines Dritten geführt werden.
(2) Das Notaranderkonto muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut oder der Deutschen
Bundesbank eingerichtet sein. Die Anderkonten sollen bei Kreditinstituten in dem Amtsbereich des Notars
oder den unmittelbar angrenzenden Amtsgerichtsbezirken desselben Oberlandesgerichtsbezirks eingerichtet werden,
sofern in der Anweisung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen wird oder eine andere Handhabung
sachlich geboten ist. Für jede Verwahrungsmasse muß ein gesondertes Anderkonto geführt werden, Sammelanderkonten
sind nicht zulässig.
(3) Über das Notaranderkonto darf nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter
verfügen. Satz 1 gilt für den mit der Aktenverwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 betrauten Notar entsprechend,
soweit ihm die Verfügungsbefugnis über Anderkonten übertragen worden ist. Die Landesregierungen
oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Verfügungen
auch durch einen entsprechend bevollmächtigten anderen Notar erfolgen dürfen. Verfügungen sollen nur
erfolgen, um Beträge unverzüglich dem Empfangsberechtigten oder einem von diesem schriftlich benannten Dritten
zuzuführen. Sie sind grundsätzlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr durchzuführen, sofern nicht besondere
berechtigte Interessen der Beteiligten die Auszahlung in bar oder mittels Bar- oder Verrechnungsscheck gebieten.
Die Gründe für eine Bar- oder Scheckauszahlung sind von dem Notar zu vermerken. Die Bar- oder Scheckauszahlung
ist durch den berechtigten Empfänger oder einen von ihm schriftlich Beauftragten nach Feststellung der
Person zu quittieren. Verfügungen zugunsten von Privat- oder Geschäftskonten des Notars sind lediglich zur Bezahlung
von Kostenforderungen aus dem zugrundeliegenden Amtsgeschäft unter Angabe des Verwendungszwecks
und nur dann zulässig, wenn hierfür eine notarielle Kostenrechnung erteilt und dem Kostenschuldner zugegangen
ist und Auszahlungsreife des verwahrten Betrages zugunsten des Kostenschuldners gegeben ist.
(4) Eine Verwahrung soll nur dann über mehrere Anderkonten durchgeführt werden, wenn dies sachlich geboten
ist und in der Anweisung ausdrücklich bestimmt ist.
(5) Schecks sollen unverzüglich eingelöst oder verrechnet werden, soweit sich aus den Anweisungen nichts anderes
ergibt. Der Gegenwert ist nach den Absätzen 2 und 3 zu behandeln.
§ 54c
(1) Den schriftlichen Widerruf einer Anweisung hat der Notar zu beachten, soweit er dadurch Dritten gegenüber
bestehende Amtsp ichten nicht verletzt.
(2) Ist die Verwahrungsanweisung von mehreren Anweisenden erteilt, so ist der Widerruf darüber hinaus nur zu
beachten, wenn er durch alle Anweisenden erfolgt.
(3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 nicht durch alle Anweisenden und wird er darauf gegründet, daß das mit
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der Verwahrung durchzuführende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei, soll sich
der Notar jeder Verfügung über das Verwahrungsgut enthalten. Der Notar soll alle an dem Verwahrungsgeschäft
beteiligten Personen im Sinne des § 54a hiervon unterrichten. Der Widerruf wird jedoch unbeachtlich, wenn
1. eine spätere übereinstimmende Anweisung vorliegt oder
2. der Widerrufende nicht innerhalb einer von dem Notar festzusetzenden angemessenen Frist dem Notar
nachweist, daß ein gerichtliches Verfahren zur Herbeiführung einer übereinstimmenden Anweisung rechtshängig
ist, oder
3. dem Notar nachgewiesen wird, daß die Rechtshängigkeit der nach Nummer 2 eingeleiteten Verfahren entfallen
ist.
(4) Die Verwahrungsanweisung kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten.
(5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.
§ 54d
Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne
des § 54a hiervon zu unterrichten, wenn
1. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er bei Befolgung der unwiderru ichen Weisung an der
Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder
2. einem Auftraggeber im Sinne des § 54a durch die Auszahlung des verwahrten Geldes ein unwiederbringlicher
Schaden erkennbar droht.
§ 54e
(1) Die §§ 54a, 54c und 54d gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten.
(2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 54b Abs. 2 in Verwahrung
zu geben, und ist nicht verp ichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung
nichts anderes bestimmt ist.
Sechster Abschnitt: Schlußvorschriften
1. Verhältnis zu anderen Gesetzen
a) Bundesrecht
§ 55
-
§ 56
(1) u. (2) (Änderungsvorschriften)
(3) In §§ 1410, 1750 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden die Worte „vor Gericht oder vor einem Notar“ durch
die Worte „zur Niederschrift eines Notars“ ersetzt. § 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
unberührt.
(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder
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Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.
§ 57
-
§ 58
Dieses Gesetz gilt nicht für Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz.
§ 59
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben bundesrechtliche Vorschriften über Beurkundungen
unberührt.
b) Landesrecht
§ 60
-
§ 61
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit des Notars bleiben folgende landesrechtliche Vorschriften unberührt:
1. Vorschriften über die Beurkundung von freiwilligen Versteigerungen; dies gilt nicht für die freiwillige Versteigerung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2. Vorschriften über die Zuständigkeit zur Aufnahme von Inventaren, Bestandsverzeichnissen, Nachlaßverzeichnissen
und anderen Vermögensverzeichnissen sowie zur Mitwirkung bei der Aufnahme solcher Vermögensverzeichnisse;
3. Vorschriften, nach denen die Gerichtsvollzieher zuständig sind, Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen
sowie das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden;
4. Vorschriften, nach denen die Amtsgerichte zuständig sind, außerhalb eines anhängigen Verfahrens die Aussagen
von Zeugen und die Gutachten von Sachverständigen, die Vereidigung sowie eidesstattliche Versicherungen
dieser Personen zu beurkunden;
5. Vorschriften, nach denen Beurkundungen in Fideikommißsachen, für die ein Kollegialgericht zuständig ist,
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen können;
6. Vorschriften, nach denen die Vorstände der Vermessungsbehörden, die das amtliche Verzeichnis im Sinne
des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung führen, und die von den Vorständen beauftragten Beamten dieser
Behörden zuständig sind, Anträge der Eigentümer auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken zu
beurkunden oder zu beglaubigen;
7. Vorschriften über die Beurkundung der Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung);
8. Vorschriften über die Beurkundung von Tatbeständen, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische
Ermittlungen festgestellt werden, durch Behörden, ö entlich bestellte Vermessungsingenieure oder
Markscheider;
9. Vorschriften über Beurkundungen in Gemeinheitsteilungs- und agrarrechtlichen Ablösungsverfahren einschließlich
der Rentenübernahme- und Rentengutsverfahren;
10. Vorschriften über Beurkundungen im Rückerstattungsverfahren;
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11. Vorschriften über die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation;
12. Vorschriften über Beurkundungen in Kirchenaustrittssachen.
(2) Auf Grund dieser Vorbehalte können den Gerichten Beurkundungszuständigkeiten nicht neu übertragen werden.
(3) Auf Grund anderer bundesrechtlicher Vorbehalte kann
1. die Zuständigkeit der Notare für ö entliche Beurkundungen (§ 20 der Bundesnotarordnung) nicht eingeschränkt
werden,
2. nicht bestimmt werden, daß für ö entliche Beurkundungen neben dem Notar andere Urkundspersonen
oder sonstige Stellen zuständig sind, und
3. keine Regelung getro en werden, die den Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts dieses Gesetzes
entgegensteht.
(4) Die Vorschriften über die Beurkundungszuständigkeiten der Ratschreiber und sonstigen Hilfsbeamten der
Grundbuchämter in Baden-Württemberg, insbesondere § 6 des badischen Grundbuchausführungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 296) sowie
Artikel 32 Abs. 1, Artikel 33, 34 des württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und
zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29. Dezember 1931 (Württembergisches Regierungsblatt S. 545), bleiben
unberührt; diese Vorschriften können von den dafür zuständigen Stellen aufgehoben, geändert oder durch Vorschriften
entsprechenden Inhalts ersetzt werden, die für das Land Baden-Württemberg einheitlich gelten; dabei
dürfen jedoch die Beurkundungszuständigkeiten nicht über den Umfang hinaus erweitert werden, in dem sie wenigstens
in einem der Rechtsgebiete des Landes bereits bestehen; § 36 des Rechtsp egergesetzes gilt entsprechend.
Unberührt bleiben ferner die Vorschriften, nach denen gegen Entscheidungen der Bezirksnotare, Ratschreiber und
sonstigen Hilfsbeamten der Grundbuchämter in den Fällen des § 54 das Amtsgericht angerufen werden kann.
§ 62
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
2. Verp ichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,
3. Verp ichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verp ichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben,
kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt
erhält; § 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
§ 63
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die ö entliche Beglaubigung von Abschriften oder
Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
§ 64
Notar im Sinne dieses Gesetzes ist auch der nach dem badischen Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
bestellte Notar und der Bezirksnotar. Für einen solchen Notar gilt § 3 Abs. 1 Nr. 8 in Angelegenheiten des Landes
Baden-Württemberg nicht allein deswegen, weil der Notar in einem Dienstverhältnis zu diesem Lande steht.
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c) Amtliche Beglaubigungen
§ 65
Dieses Gesetz gilt nicht für amtliche Beglaubigungen, mit denen eine Verwaltungsbehörde zum Zwecke der Verwendung
in Verwaltungsverfahren oder für sonstige Zwecke, für die eine ö entliche Beglaubigung nicht vorgeschrieben
ist, die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder die Richtigkeit der Abschrift einer
Urkunde bezeugt, die nicht von einer Verwaltungsbehörde ausgestellt ist. Die Beweiskraft dieser amtlichen Beglaubigungen
beschränkt sich auf den in dem Beglaubigungsvermerk genannten Verwendungszweck. Die Befugnis
der Verwaltungsbehörden, Abschriften ihrer eigenen Urkunden oder von Urkunden anderer Verwaltungsbehörden
in der dafür vorgeschriebenen Form mit uneingeschränkter Beweiskraft zu beglaubigen, bleibt unberührt.
d) Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
§ 66
Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.
e) Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
§ 67
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen
des ö entlichen Rechts wird durch die ö entliche Beurkundung ersetzt.
f) Bereits errichtete Urkunden
§ 68
(1) §§ 45 bis 49, 51, 52, 54 dieses Gesetzes gelten auch für Urkunden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
errichtet worden sind. Dies gilt auch, wenn die Beurkundungszuständigkeit weggefallen ist.
(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Ausfertigung einer Niederschrift ist auch dann als von Anfang
an wirksam anzusehen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes genügt.
(3) § 2256 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch für Testamente, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes vor einem Richter errichtet worden sind.
g) Verweisungen
§ 69
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften
verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
2. Geltung in Berlin
§ 70
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.
I S. 1) auch im Land Berlin.
Bundesnotarkammer K.d.ö.R.
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3. Inkrafttreten
§ 71
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.
Schlußformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Landes Baden-Württemberg aus Artikel 138 des Grundgesetzes sind gewahrt.